Hat ein Hersteller sein Produkt in Deutschland auf den Markt gebracht, aber im Ausland montiert, gilt für den Käufer das deutsche Produkthaftungsgesetz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob ein schwedischer Kaskoversicherer einen deutschen Hersteller nach dem deutschen Produkthaftungsrecht in Anspruch nehmen kann. Der Hersteller hatte sein Produkt von Deutschland aus lediglich angeboten; das Produkt wurde aber in Korea in ein Schiff eingebaut, das dadurch möglicherweise in niederländischen Gewässern beschädigt wurde.
Nach dem Urteil des OLG genügt es für die Anwendung des deutschen Produkthaftungsrechts, wenn das fehlerhafte Produkt vom Schädiger in Deutschland auf den Markt gebracht wurde. „Auf den Markt gebracht“ wird ein Produkt bereits dann, wenn der Hersteller es von seinem deutschen Firmensitz aus angeboten hat, urteilten die Richter. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revison hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und damit den Düsseldorfer Richterspruch inhaltlich voll bestätigt, indem es die Annahme verweigerte.
Nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts ist es somit grundsätzlich auch möglich, einen deutschen Hersteller nach US-amerikanischem Produkthaftungsrecht in Anspruch zu nehmen, wenn das betroffene Produkt aus den USA heraus angeboten wurde und der Schaden im Ausland eintritt.
Nach Artikel 40 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) können aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung jedoch keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet. su
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