Zum 1. Januar wird das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 in Kraft treten. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf verabschiedet. Ohne weitere inhaltliche Änderungen, also ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses, hat das Gesetz den Bundesrat am 9. November passiert.
Die Schuldrechtsreform führt zu grundlegenden Veränderungen im zentralen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Schuldrecht. Dort werden beispielsweise das Zustandekommen von Verträgen, das Entstehen vertraglicher Ansprüche, die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche, die Rechte bei Vertragsstörungen sowie besondere Vertragsarten geregelt. Gleichzeitig werden zahlreiche Sondergesetze, die im Rahmen der Umsetzung von EG-Richtlinien geschaffen wurden, in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Besonders betroffen von den rechtlichen Veränderungen sind die Bereiche des Kaufvertrags-, Werkvertrags-, Haftungs- und allgemeinen Leistungsstörungsrechts.
Diese Regelungen, die eigentlich den Verbraucherschutz verbessern sollen, gelten aber auch für Geschäfte zwischen Unternehmern. Als Folge werden Käufer und Besteller von Werkleistungen in ihren Rechten gestärkt, Verkäufer und Werkunternehmer benachteiligt. Schon der Gesetzeswortlaut schränkt die Vertragsfreiheit empfindlich ein. Zusätzlich droht die Gefahr, dass die Rechtsprechung die veränderten Grundgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anlass nehmen wird, im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch weitergehend als bisher in die Vertragsfreiheit einzugreifen.
Die Neuregelungen erfordern eine weitreichende organisatorische und vertragliche Anpassung. Deswegen empfehlen Rechts-Experten allen Unternehmen dringend, sich unverzüglich auf die neue Rechtslage einzustellen: Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bereits zum 1. Januar 2002 geändert werden, Dauerlieferverträge bis zum 1. Januar 2003. Möglicherweise muss auch das Personal geschult werden. if
Die wichtigsten Änderungen
Einbeziehung zahlreicher Sondergesetze in das BGB
Einführung einer dreijährigen Regelverjährung
Einführen einer Beweislastumkehr bei Schadenersatzansprüchen (Schuldner muss künftig beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat)
Gesetzliche Regelung der Garantie
Schaffung eines extrem käuferfreundlichen Kaufrechts, das auch bei Verträgen zwischen Unternehmen anzuwenden ist
Werbung und öffentliche Äußerungen von Verkäufer, Hersteller und Gehilfen des Herstellers können den Inhalt des Kaufvertrages (Mangelhaftigkeit der Kaufsache) beeinflussen
Einführung eines Wahlrecht des Käufers bei mangelhafter Kaufsache zwischen Nachbesserung und Nachlieferung
Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Mängeln im Kauf- und Werkvertragsrecht von bisher in der Regel sechs Monaten auf zwei Jahre
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Normen des Werkvertragsrechts durch erweiterten Verweis auf die Anwendung des Kaufrechts
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