Verspricht ein Arbeitgeber eine Treueprämie für langjährige Mitarbeit, so bleibt er daran gebunden. Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmer 1984 eine Treueprämie für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit angekündigt und sie als freiwillige Sozialleistung und Geldgeschenk bezeichnet. Als sich jetzt ein Beschäftigter darauf berief, wies er die Forderung zurück. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation müsse die Zuwendung eingestellt werden. Die Richter sahen das anders. Ein grundsätzlicher Anspruch bestünde nur dann nicht, wenn die Zusage ausdrücklich mit einem Widerrufsvorbehalt gemacht oder die Jubiläumsprämie stets als „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ gezahlt worden wäre. (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 10 AZR 48/02)
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