Startseite » Management » Recht »

Produkthaftung im industriellen 3D-Druck und wie man sie vermeidet

Additive Fertigung
Produkthaftung im industriellen 3D-Druck und wie man sie vermeidet

Um die Risiken der Produkthaftung in der additiven Fertigung zu steuern, müssen sich Firmen mit juristischen Unterscheidungen und den besonderen Herausforderungen des Verfahrens vertraut machen.

Andreas Leupold
Rechtsanwalt in München

Im vorangegangenen Beitrag dieser Artikelserie ging es um Daten in der digitalen Lieferkette und wie man sich die Rechte daran sichert. Wer auf die Daten zugreifen darf, kann produzieren.

Aber was passiert, wenn die Daten fehlerhaft sind? Wenn das 3D-Modell Fehler aufweist, realisiert sich dieser auch in den 3D-Druckerzeugnissen und dann stellt sich die Frage, wer für die dadurch verursachten Schäden aufkommen muss.

Um die Risiken einer Produkthaftung in der additiven Fertigung sinnvoll steuern zu können, muss man sich damit vertraut machen, wodurch sie ausgelöst wird, worin sich ein Produktfehler von einem Produktmangel unterscheidet und was der Hersteller tun muss, damit es gar nicht erst zu Schäden kommt. Außerdem sind die Besonderheiten der additiven Fertigungsverfahren zu berücksichtigen, die ganz neue Herausforderungen mit sich bringen.

Nur ein Mangel oder schon ein Fehler?

Von einem Mangel spricht man immer dann, wenn das Endprodukt nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dann kann der Kunde gesetzliche oder vertragliche Sachmängelansprüche geltend machen – also kostenlose Mangelbeseitigung verlangen – den Kaufpreis mindern oder eben Schadensersatz für den Mangel verlangen, den die gelieferte Sache aufweist.

Von dieser Sachmängelhaftung unterscheidet sich die Produkthaftung dadurch, dass sie grundsätzlich nicht dem Ersatz von Sachschäden am gelieferten Produkt selbst dient. Stattdessen geht es um den Ersatz von Schäden, die infolge des Produktfehlers an anderen Sachen des Kunden oder an dessen Gesundheit aufgetreten sind. Während für Sachmängel regelmäßig der (Wieder-)Verkäufer eines mangelhaften Produkts haftet, trifft die Produkthaftung grundsätzlich den Hersteller.

Das auf europäischem Recht beruhende Produkthaftungsgesetz hat eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts für die dadurch bei Verbrauchern verursachten Schäden zur Folge. Hersteller ist dabei jeder, der das (Teil-)Produkt oder einen Grundstoff selbst hergestellt hat, also auch der Auftragsfertiger und der Zulieferer fehlerhaften Materials. Daneben haften aber auch der Importeur oder derjenige, der nur seine Marke auf einem fehlerhaften Produkt angebracht hat. Die verschuldensunabhängige Produkthaftung ist gesetzlich zwingend, kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Wen trotz alledem keine Produkthaftung trifft, kann gleichwohl nach den Grundsätzen der so genannten Produzentenhaftung für einen Produktfehler verantwortlich sein. Anders als die Produkthaftung greift die auf dem Deliktsrecht beruhende Produzentenhaftung immerhin nur dann, wenn der Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dafür verpflichtet sie allerdings auch zum unbegrenzten Ersatz von Schäden, die bei gewerblichen Kunden entstanden sind.

Der Hersteller haftet zunächst für alle Konstruktionsfehler, die sich im 3D-Modell wiederfinden und die dann jedes Werkstück aufweist, das mit diesem 3D-Modell gefertigt wurde. Wer für seine Kunden eine additive Neukonstruktion erstellt oder konstruktive Verbesserungen an einem Produkt vornimmt, haftet daher auch für die Design- fehler, die ihm dabei unterlaufen, wenn er die nötige Sorgfalt nicht eingehalten hat. Dabei genügt es nicht, technische Normen einzuhalten. Vielmehr muss die (additive) Konstruktion dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Besonders häufig kommt es im industriellen 3D-Druck auch zu so genannten Fabrikationsfehlern, deren Ursachen oft schwer zu ermitteln sind. Dass daran nicht immer so genannte Instruktionsfehler – also eine mangelhafte Bedienungsanleitung – schuld sein müssen, zeigt das Praxisbeispiel eines mittelständischen Betriebes.

Dieser war vom Hersteller des erworbenen 3D-Druckers darauf hingewiesen worden, dass die Anlage auf Erschütterungen empfindlich reagieren kann und diese das Druckergebnis beeinflussen können. Da der Nachbarbetrieb gerade eine neue Werkshalle baute, stoppte man jeden Tag die additive Fertigung, solange die Arbeiten am Fundament andauerten und setze sie erst wieder am Abend fort. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme kam es aber zu erheblichen Abweichungen in der Qualität der Druckerzeugnisse, die man sich zunächst nicht erklären konnte.

Schließlich stellte man fest, dass das für den Druck verwendete Titanpulver durch die Erschütterungen zu einer anderen Verteilung der Pulverpartikel im Materialbehälter geführt hatte, die zu anderen Druckergebnissen führte, da nicht alle Partikel die gleiche Korngröße aufwiesen. Dieses Beispiel zeigt anschaulich, wie subtil die Faktoren sein können, die über die Fehlerfreiheit eines additiv gefertigten Werkstückes und die Haftung des Herstellers für daraus entstehende Schäden entscheiden können.

Schließlich ist zur Vermeidung einer Produzentenhaftung die Produktbeobachtungspflicht einzuhalten. Das heißt: Der Hersteller muss auch nach dem Inverkehrbringen seines Produkts ein Auge darauf haben, ob es dadurch zu Schäden kommt und darauf, welche Sicherheitsvorkehrungen seine Wettbewerber zur Vermeidung solcher Schäden an ähnlichen Produkten treffen.

Außerdem muss sich der Hersteller laufend darüber informieren, über welche Sicherheitsrisiken die Fachpresse berichtet und entsprechende konstruktive Verbesserungen an seinen Produkten vornehmen.

Vertraglich absichern

Wie eingangs schon bemerkt, lässt sich die Produkthaftung gegenüber Verbrauchern gar nicht und die Produzentenhaftung nur in engen Grenzen ausschließen. Unternehmen, die den daraus folgenden Haftungsrisiken ausgesetzt sind, müssen sich deshalb in der Lieferkette absichern, damit Schäden auch von dem Glied getragen werden, das sie verursacht hat.

Dazu bedarf es sorgfältig austarierter Regelungen in den Verträgen mit Lieferanten und eines vertraglich definierten Test- und Abnahmeverfahrens für alle Lieferungen und Leistungen, die von ihnen erbracht werden. Betriebe, die für sich selbst oder für ihre Kunden additive Fertigungsverfahren nutzen, sollten hierzu als ersten wichtigen Schritt die Risiken und möglichen Fehlerquellen identifizieren, die zu einer Haftung im Außenverhältnis führen können, um dann geeignete technische und rechtliche Abhilfemaßnahmen implementieren zu können.

Wenn dann noch bei der Vertragsgestaltung Ingenieurswissen mit dem richtigen Hintergrundwissen bei dem bearbeitenden Rechtsanwalt zusammenkommen, lassen sich auch die unerwünschten Folgen externer Fehler in der additiven (Auftrags-)Fertigung durch geeignete vertragliche Regressregelungen abmildern oder in nicht wenigen Fällen sogar vermeiden.

Unsere Whitepaper-Empfehlung
Industrieanzeiger
Titelbild Industrieanzeiger 6
Ausgabe
6.2024
LESEN
ABO
Newsletter

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

Webinare & Webcasts

Technisches Wissen aus erster Hand

Whitepaper

Aktuelle Whitepaper aus der Industrie

Unsere Partner

Starke Zeitschrift – starke Partner


Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de