Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dass dieses Erbrecht jedoch nicht bei der Abgeltung von Urlaubsansprüchen gilt, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
In dem zu verhandelnden Fall klagte die Ehefrau eines verstorbenen Kraftfahrers auf einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub ihres Mannes. Dieser war seit April 2001 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Von April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 daher nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis des Mannes endete mit dessen Tod. Die Klägerin verlangte die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Klage jedoch ab. Denn mit dem Tode des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandle sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um, so das BAG.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
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