Nach Ablauf der Elternzeit lebt der alte Arbeitsvertrag wieder auf. Dies bedeutet, dass der Rückkehrer in Vollzeit tätig sein muss, wenn keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde oder lediglich in Elternteilzeit (befristet auf die Elternzeit) gearbeitet wurde. Es ist daher nötig, sich rechtzeitig zu überlegen, in welchem Umfang man nach Ablauf der Elternzeit wieder berufstätig sein will, gibt der Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Norbert Pflüger zu bedenken. Auch wenn die Arbeitsinhalte des alten Arbeitsvertrages weiterhin gültig sind, bedeute dies nicht unbedingt, dass man auch auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden müsse. In den meisten Fällen sind Versetzungsklauseln in den Verträgen vereinbart. Hat man sich in einem Betrieb ohne große Elternzeitfluktuation erst einmal für einen längeren Zeitraum aus dem aktiven Arbeitsleben zurückgezogen, wird es danach zunächst schwierig sein, auf der alten Stelle beschäftigt zu werden. Wurde die Stelle neu besetzt, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die neuen Arbeitsinhalte.
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