Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Antrag eines Mitarbeiters auf eine Verringerung der Arbeitszeit stattzugeben. In dem verhandelten Fall wollte eine Laborantin ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass die Einrichtung ihres Arbeitsplatzes etwa 70 000 Euro gekostet habe und eine beispielsweise nur halbtätige Auslastung wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Dagegen sagte die Klägerin, dass auch weitere Kolleginnen Teilzeit beantragt hätten, der Arbeitgeber dies aber ebenfalls abgelehnt habe, obwohl so eine Vollauslastung des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Notfalls müsse der Betrieb umorganisieren, um den Wünschen des Mitarbeiters zu entsprechen.
(LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 787/04)
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