Erschleicht sich ein Arbeitnehmer geringwertige Sozialleistungen seines Arbeitgebers, rechtfertigt dies eine Abmahnung. Es darf ihm aber deswegen nicht automatisch gekündigt werden. So lautet ein Grundsatzurteil des Arbeitsgerichtes FrankfurtM. Die Richter gaben damit der Klage einer Arbeitnehmerin statt. Sie erklärten die fristlose und die ordentliche Kündigung für unwirksam. Die Sachbearbeiterin hat in der Betriebskantine verbilligt gegessen, ohne im Besitz eines notwendigen Ausweises zu sein. Für diesen hätte sie bezahlen müssen. Die Frau hatte jedoch den Ausweis ihres im gleichen Unternehmen beschäftigten Lebensgefährten benutzt. Der Arbeitgeber wertete dies als Betrugsversuch, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Laut Urteil hätte sich die Arbeitnehmerin zwar um einen eigenen Ausweis kümmern müssen. Der Schaden sei aber mit wenigen Euro minimal geblieben.
(AG Frankfurt/M, Az: 17 Ca 7464/07)
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