Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn er von sich aus gekündigt hat und die Zahlung als eine Art Belohnung für die Betriebstreue zu werten ist. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zum 1. Februar 2007 gekündigt. Im Mai 2007 gewährte sein Ex-Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bonuszahlung für das Jahr 2006. Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm stehe die Zahlung ebenfalls zu, da er 2006 noch im Betrieb beschäftigt war.
Das Gericht wies die Klage ab. Bei solchen Sonderzahlungen komme es maßgeblich darauf an, ob sie als echtes Gehalt zu werten sind oder als eine Art Belohnung für die Betriebstreue. Nur im ersten Fall habe ein Mitarbeiter bis zum Tag seines Ausscheidens Anspruch auf die Prämie. Im vorliegenden Fall waren sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig, dass die Sonderzahlung in erster Linie eine Belohnung für die bisherige und vor allem auch künftige Betriebstreue ist.
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 87/08
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