Wird ein Arbeitnehmer bei einer Rauferei verletzt, die er selber provoziert hat und an der er aktiv beteiligt war, hat er bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im vorliegenden Fall provozierte der Kläger durch lautes Singen seinen Kollegen und ist der Aufforderung, mit dem Gesang aufzuhören, nicht nachgekommen. Dadurch verstieß er gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartenden Verhalten. Beim darauf folgenden Schubsen und Gerangel hatte sich der Kläger dann aktiv an einer Rauferei beteiligt. In solch einem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 785/03)
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