Die schlechte Arbeitsmoral eines Beschäftigten kann in einem Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz für eine betriebsbedingte Kündigung ausschlaggebend sein. Im verhandelten Fall war ein Betrieb, der weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigte, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und trennte sich deshalb von einem Angestellten. Der Kläger war am längsten in der Firma beschäftigt, hatte sich jedoch über längere Zeit immer wieder geweigert, neben seiner eigentlichen Lagertätigkeit weitere Dienste zu übernehmen. Der Lagerist klagte gegen die Kündigung und bemängelte deren Sittenwidrigkeit. Das Gericht folgte seiner Auffassung nicht: Bei einer betriebsbedingten Kündigung in einem Betrieb, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, können als Auswahlkriterium auch die Arbeitsmoral sowie charakterliche Mängel herangezogen werden. (Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az. 9 Ca 2183/04)
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