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Arbeitsunfälle ab 2024 elektronisch melden

Webbasierte HSEQ-Software für SGA-Vorfälle
Arbeitsunfälle ab 2024 elektronisch melden

Arbeitsunfälle ab 2024 elektronisch melden
Die neu geregelte UVAV legt u. a. fest, dass ab 1.1.2024 Unfallanzeigen elektronisch übermittelt werden müssen.
Bild: Zerbor/stock.adobe.com

Ziel der Prävention im Arbeitsschutz ist, Unfälle zu vermeiden. Dennoch ereigneten sich im Jahr 2022 knapp 788.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Meldepflicht bedeutet: Unternehmer müssen Unfälle beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind oder wenn Versicherte getötet werden.

Die Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) wurde neu geregelt. Sie fordert zukünftig eine elektronische Übermittlung der Daten und tritt ab 1.1.2024 in Kraft.

Unternehmen können die Chance nutzen, Unfälle systematisch zu erfassen und Kennzahlen zum Unfallgeschehen daraus abzuleiten. Geeignete Werkzeuge erleichtern die Arbeit.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Arbeitsunfall definiert das SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung „Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit“, also z. B. auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier sowie Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit (Wegeunfälle).

Die ISO 45001 für SGA-Managementsysteme führt den Begriff „Vorfall“ ein. Die Unfallpyramide setzt Häufigkeit und Schwere von SGA-Vorfällen ins Verhältnis. Das Modell, das im Auftrag von ConocoPhilipps 2003 erstellt wurde, beinhaltet z. B. (von der Basis zur Spitze):

  • unsicheres Verhalten
  • Beinaheunfälle (Near Misses)
  • nicht meldepflichtige und meldepflichtige Unfälle
  • tödliche Unfälle

Auf 30.000 Fälle von unsicherem Verhalten ereignet sich nach diesem Modell ein tödlicher Unfall.

Arbeitsunfall: Wann greift der Versicherungsschutz?

Geltende Vorschriften

Arbeitgeber müssen Unfälle dann anzeigen, wenn Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind oder wenn Versicherte getötet werden (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt, erstattet werden.

Bei Arbeitsunfällen besteht Versicherungsschutz durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger), z. B. die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Der UV-Träger prüft zunächst, ob der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht. Ist dies geklärt, übernimmt er z. B. die Kosten für ärztliche Behandlung, erforderliche Heilmittel, Aufenthalt in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung.

Übrigens: Versicherungsschutz bei Unfällen besteht nicht nur für Beschäftigte, sondern u. a. auch für Schüler und Schülerinnen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben.

 

HSEQ-Software Web Sara: Screenshot Unfall/Vorfall
HSEQ-Software Web Sara: Screenshot Unfall/Vorfall.
Bild: QUMsult

Pflichten des Arbeitgebers

Die neu geregelte Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) legt u. a. fest, dass ab 1.1.2024 Unfallanzeigen elektronisch übermittelt werden müssen. Die Unfallversicherungsträger müssen dafür einen elektronischen Zugang zur Verfügung stellen, den einige bereits eingerichtet haben.

Bis 31.12.2027 gilt eine Übergangsfrist: Bis dahin dürfen noch die bisher verwendeten Muster-Formulare verwendet und an den UV-Träger übermittelt werden. Die UVAV regelt auch, welche Daten übermittelt werden müssen:

  • Allgemeine Daten (§ 3) beziehen sich auf den Beschäftigten.
  • Zusätzliche Daten (§ 4) umfassen u. a. Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Unfalls, Schilderung des Hergangs, Art der Verletzung und verletzte Körperteile sowie evtl. Zeugen.

Ab 2028 Meldungen nur noch digital

Die Unfallmeldung bei nicht meldepflichtigen Unfällen dient im Gegensatz zur Unfallanzeige grundsätzlich zum internen Gebrauch. Die Form der Unfallmeldung ist nicht vorgeschrieben. Unternehmen können eigene Vorlagen erstellen oder bestehende Formulare nutzen.

Hinweis: Auch die Anzeige von Berufskrankheiten legt die UVAV fest. Zusätzliche Daten fordert § 5.

Umsetzung in der Praxis

Zusätzlich zur Anzeigepflicht und der elektronischen Übermittlung der Daten bei meldepflichtigen Unfällen, muss bei Auftreten von Unfällen und Beinaheunfällen die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Erkannte Risiken und Gefahren fließen ein, geeignete Maßnahmen können abgeleitet werden. Auch unsicheres Verhalten und Beinaheunfälle sollten analysiert werden.

Die Analyse von Unfällen – meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen – erfolgt idealerweise in 6 Schritten:

  • Unfalluntersuchung: Informationen sammeln, u. a. Fotos, Unfallskizzen, Messungen, Beschreibungen des Unfallverlaufs, Auswertungen, Nachweise
  • Fakten zusammenstellen: Liste aller bekannten Fakten
  • Ursachen ermitteln: z. B. mit Fehler(Ursachen)baum, Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA)
  • Lösungen erarbeiten, damit die Gefährdung zukünftig verhindert wird.
  • Maßnahmenplan: Wer, was, bis wann, womit
  • Wirksamkeitskontrolle: Sind die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und wirksam?

Aus den erhobenen Daten können Unfallschwerpunkte ermittelt werden. Wichtige Kennzahlen im betrieblichen Unfallgeschehen sind u. a. Unfallhäufigkeiten, Unfallarten, Arten der Verletzung sowie AU-Tage pro 1000 Beschäftigte.

Unfallanalyse als Kernelement des operativen und strategischen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Bedeutung von unsicherem Verhalten bzw. Beinaheunfall: Unsicheres Verhalten erfolgt, u. a. wenn Beschäftigten die entsprechenden Kenntnisse fehlen oder sie sich widersprechende Ziele erfüllen sollen. Aus unsicheren Zuständen und Handlungen könnte ein Schaden entstehen, wenn keine Abhilfe geschaffen wird.

Beim Beinaheunfall (Near Miss) entstehen keine schwerwiegenden Personen- oder Sachschäden, sie hätten jedoch passieren können. Aus Beinaheunfällen können Unternehmen und Beschäftigte gefahrlos lernen: Sie geben wichtige Hinweise auf Gefährdungen und ermöglichen Verbesserungsmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Mögliche Arbeitshilfen

Gesetzliche Unfallversicherungsträger bieten Muster-Formulare und elektronische Zugänge für Unfallanzeigen. Wollen Unternehmen jedoch alle SGA-Vorfälle systematisch erfassen und auswerten, ist eine Software besser geeignet als unterschiedliche Listen: Relevante Daten können erfasst, der Gefährdungsbeurteilung zugeordnet und wichtige Kennzahlen ermittelt werden. Diese Anforderungen erfüllt z. B. die webbasierte HSEQ-Software von QUMsult.

Fazit

Arbeitgeber müssen zukünftig meldepflichtige Arbeitsunfälle elektronisch bei ihrem UV-Träger anzeigen. Sie können die Chance nutzen, alle SGA-Vorfälle systematisch zu erfassen. Geeignete Software kann Unternehmer unterstützen, aus SGA-Vorfällen zu lernen und so Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verbessern. Ziel ist, Häufigkeit und Schwere von Unfällen zu senken (Vision Zero).

Weiterführende Links:

HSEQ-Software von QUMsult: Mit der eigens entwickelten Software können SGA-Vorfälle systematisch erfasst und ausgewertet werden. Auch die Anzeige beim Unfallversicherungsträger wird einfacher.

In Kombination mit dem Modul Gefährdungsbeurteilung können erfasste Daten direkt einer Gefährdungsbeurteilung zugeordnet werden: Gefährdungen sind bekannt, geeignete Maßnahmen können abgeleitet werden. Nutzer können den Prozess steuern, auf Knopfdruck Berichte erstellen und relevante Dokumente hochladen. Die Software ermöglicht auch, Daten aus bereits vorhandenen Dateien zu importieren. (bec)

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