Für Elektroautos, die erstmals ab Januar 2019 einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werden, wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils im neuen Jahr um 50 % gesenkt. Damit soll der Verkauf von Elektromobilen angekurbelt werden.
Wenn ein Unternehmen einen Dienstwagen neu anschafft, muss der Nutzer zwar weiterhin die private Nutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises versteuern. Für E-Autos, die einem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 2018 zur privaten Nutzung überlassen werden, gilt künftig jedoch nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage. „Dieser steuerpolitische Beitrag ist ein wichtiger Schritt, damit sich noch mehr Dienstwagennutzer für ein Elektroauto entscheiden“, betonte Bernhard Mattes, Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA).
Nicht nur Neu-, sondern auch E-Gebrauchtwagen profitieren von neuer Dienstwagensteuer
Auch Gebrauchtwagen, wenn sie erstmals ab Januar als Dienstwagen genutzt werden, können unter die Regelung fallen. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt zudem auch für die Zuschlagssätze bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs- oder Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung. Die Regelung wird zunächst drei Jahre lang gelten, also bis zum 31. Dezember 2021. Auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge – also Plug-In-Hybride – werden begünstigt, wenn sie höchstens 50 g CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 km haben.
VDA fordert zudem Unterstützung und Änderungen bei Ladeinfrastruktur
Deutschland hatte im Juli 13.500 öffentlich zugängliche Ladepunkte, 900 davon sind Schnelllader. Der größte Teil der Ladevorgänge findet im privaten Bereich statt. Damit elektrisches Laden selbstverständlich wird, müsse auch das Bauordnungs-, Miet- und Eigentumsrecht angepasst werden, forderte Mattes weiter. Auch die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladesäulen bei Neubauprojekten sei ein wichtiges Instrument. Die EU-Gebäuderichtlinie sollte jetzt zügig in nationales Recht überführt werden, betonte der VDA-Präsident: „Die Latte liegt jedoch zu niedrig, neue Gebäude müssen erst ab 2025 mit einer Ladeinfrastruktur ausgestattet werden – und auch nur in eher geringem Maße.“